Art. 6 – Immunität von der Gerichtsbarkeit und Eingriffen der Verwaltungsbehörden

SVWHKVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1)Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für Handlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben vorgenommen worden sind, Immunität von der deutschen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Eingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.
(2)Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,a)wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Mitarbeiter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu handeln, oder
b)wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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