§ 43 – Briefliche Stimmabgabe

SVWO_1997 · Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1)Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt, -trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
-kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
-legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
-legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
-verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.
(2)Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 SVWO_1997 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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