§ 57 – Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen

SVWO_1997 · Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1)Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
(2)Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen 1.die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2.die Zahl der gültigen Stimmen,
3.die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 SVWO_1997 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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