§ 1 – Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

SVZUSTANO · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen: 1.die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20, 20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a)sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
b)es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,
2.die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
3.die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
4.die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
5.die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
6.die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
7.die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
8.die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, es sei denn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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