§ 2 – Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion

SVZUSTANO · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

(1)Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen: 1.die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
2.die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
3.die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
(2)Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch: 1.die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
2.die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
4.die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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