§ 14 – Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen

SYSSTABV · Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

(1)Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschaltfrequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz eingestellt wird.
(2)Soweit der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung verlangen.
(3)Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17 sind nicht anwendbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SYSSTABV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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