§ 15 – Ausnahmefälle

SYSSTABV · Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

(1)Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht besteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 1.den Austausch des Antriebsstrangs, des Generators oder der Leistungselektronik gemäß DIN IEC 60050-551:1999 „Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch – Teil 551: Leistungselektronik (IEC 60050-551:1998)“ erforderlich machen würde,
2.eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen vergleichbare finanzielle Belastung ergeben würde oder
3.nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nachrüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Absatz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze vorgegebenen Werte. Ein Fall nach Satz 1 Nummer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte den nachfolgenden Anforderungen entspricht: 1.bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE),
2.bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 2008 oder
3.bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung von August 2004.
(2)Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass 1.auch die Einstellung anderer als der in § 12 Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Folgen hätte oder
2.die betreffende Anlage als Notstromaggregat gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggregate – Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“, 5. Auflage 2004, genutzt wird.
Zu beziehen über den Beuth-Verlag.Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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