§ 2 – Stückgewicht

TABSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zigarren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge zu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann an geringeren Mengen festgestellt und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TABSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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