§ 35 – Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen

TABSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

(1)Hersteller, Einführer und dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).
(2)In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.
(3)Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können.
(4)Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 TABSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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