§ 40e – Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

TABSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

(1)Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2)Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass 1.die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
2.die Steuererklärung für die Tabakwaren abgegeben wurde oder
3.sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.
(3)Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.
(4)Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Tabakwaren beendet wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40e TABSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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