§ 40i – Steuererklärung; Kleinbetragsregelung

TABSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

(1)Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2)Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40i TABSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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