§ 61 – Übergangsregelungen

TABSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61 TABSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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