§ 11 – Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

TECHKONTROLLV · Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch: 1.das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2.die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
3.den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 TECHKONTROLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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