§ 2 – Anwendungsbereich

TEHG_2025 · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1)Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2)Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend 1.§ 19 für den Bereich Anlagen,
2.die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
3.§ 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3)Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4)Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TEHG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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