§ 5 – Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

TEHG_2025 · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1)Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten: 1.für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2)Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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