§ 51 – Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber

TEHG_2025 · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1)Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2)Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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