§ 53 – Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26

TEHG_2025 · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Der Betreiber einer Anlage, die 1.nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
2.die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 TEHG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 53 TEHG_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.