§ 2 – Gebührenschuldner

TELEGEBV · Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

(1)Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der 1.die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
2.die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
3.für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TELEGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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