§ 3 – Gebührenschuldner

TERMVINFGEBV · Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte

(1)Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet, 1.der Antragsteller,
2.der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
3.derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
4.derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TERMVINFGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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