§ 5 – Zwangsgeld

TERROIBG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 TERROIBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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