§ 7 – Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

TERROIBG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784 und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 TERROIBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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