Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
TEXMODSCHNEIDERAUSBV · 23 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 10Prüfungsbereich Fertigungstechniken
- § 11Prüfungsbereich Planung und Fertigung
- § 12Inhalt von Teil 2
- § 13Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 14Prüfungsbereich Produktionsauftrag
- § 15Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 18Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
- § 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.