§ 15 – Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion

TEXMODSCHNEIDERAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

(1)Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Materialprüfungen durchzuführen,
2.Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
3.Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
4.Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
5.logistische Prozesse darzustellen,
6.Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
7.Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 TEXMODSCHNEIDERAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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