§ 19b – Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug

TFV · Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(1)Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.
(2)Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.
(3)Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.
(4)Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19b TFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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