Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
TFV · 48 Normen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Fahrberechtigung
- § 4Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
- § 5Voraussetzungen
- § 6Ausbildung
- § 7Prüfungen
- § 7aGrundsätze für Prüfungen
- § 8Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
- § 8aErhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
- § 9Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- § 10Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
- § 11Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
- § 12Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
- § 13Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
- § 14Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14aAntrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 14bAnerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14cAnerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 14dAnerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
- § 15Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15aAntrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 15bAnerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15cAnerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 16Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 16aAntrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
- § 16bBefristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 17Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
- § 18Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
- § 19Kontrollen durch die zuständige Behörde
- § 19aAussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
- § 19bMaßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
- § 19cWeitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- § 21Übergangsvorschriften
- § 22Anwendungsbestimmungen
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
- Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
- Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)
- Anlage 5(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)
- Anlage 6(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
- Anlage 7(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
- Anlage 8(zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2)
- Anlage 9(zu § 10 Absatz 2 und 3)
- Anlage 10(zu § 10 Absatz 4 und 6)
- Anlage 11(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)
- Anlage 12(zu § 13 Absatz 2)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.