Anlage 3 – (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)

TFV · Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 345, S. 12)
Vorläufiger Führerschein
Vorname Nachname
geboren am __________________________
hat die Prüfung für den
Triebfahrzeugführerschein
am ________________________ bestanden.
Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen.
Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001
Eisenbahn-Bundesamt Zentrale/Referat 34 Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstraße 6 53175 Bonn
Bonn, den ___________________________
Eisenbahn-Bundesamt
(Unterschrift des Inhabers)
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 TFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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