(Fundstelle: BGBl.
I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
1.Register der ZusatzbescheinigungenDas Register gestaltet sich wie folgt: Nr.
Anzuzeigende Daten
Inhalt Format Status der Angabe
Teil 1Angaben zum Triebfahrzeugführerschein1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglicht EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins –gültig
–ausgesetzt
–entzogen
Text Verbindlich
Teil 2Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name Text Verbindlich
4 Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname Text Verbindlich
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich
7 Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1 Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1 Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet Text Verbindlich
9 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
9.1 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers Text Verbindlich
11 Lichtbild des Inhabers
11.1 Lichtbild Original oder eingescanntes Bild Verbindlich
12 Unterschrift des Inhabers
12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift Verbindlich
14 Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1 Anschrift des Unternehmers Straße und Hausnummer Text Verbindlich
14.2 Ort Text Verbindlich
14.3 Land Text Verbindlich
14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich
14.6 Telefonnummer Text Verbindlich
14.7 Faxnummer Text Verbindlich
14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich
15 Klasse
15.1 Entsprechende Kodierung Text Verbindlich
16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1 (Auflistung) Text Verbindlich
16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1 (Auflistung) Text Verbindlich
17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
18 Sprachkenntnisse
18.1 (Auflistung) Text Verbindlich
18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
19 Zusätzliche Angaben
19.1 (Auflistung) Text Verbindlich
20 Einschränkungen
20.1 (Auflistung) Text Verbindlich
Teil 3Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung23 Änderung(en)
23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung –Änderungen in Feld 3, „Klasse“
–Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
–Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
–Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
–Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
–Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Text Verbindlich
24 Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
24.2 Grund der Aussetzung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV
–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV
–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich
25 Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich
25.2 Grund der Entziehung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV
–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV
–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich
26 Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27 Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28 Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
Teil 4Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen29 Sprachkenntnisse
29.1 Grundlegende Anforderung Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich
29.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache JJJJ-MM-TT Verbindlich
30 Fahrzeugkenntnis
30.1 Grundlegende Anforderung Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich
30.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich
31 Infrastrukturkenntnis
31.1 Grundlegende Anforderung Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren Text Verbindlich
31.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich
2.AuskunftsrechteAuskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen: a)der zuständigen Behörde;
b)den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und
d)den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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