§ 17 – Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde

THUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 THUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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