§ 16 – Beschwerde; Beschwerdefrist

THUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

(1)Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.
(2)Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
(3)Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 THUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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