§ 2 – Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

THWABRV · Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks

(1)Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung 1.der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
2.der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
3.der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.
Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.
(2)Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.
(3)Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 THWABRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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