§ 5 – Verwaltungsvorschrift

THWABRV · Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 THWABRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 THWABRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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