§ 23 – Straftaten

TIER-LMHV · Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(1)Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,
2.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
3.entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.(weggefallen)
5.entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
6.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,
7.entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
8.entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
9.entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder
10.entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2)Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,
2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,
3.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
4.entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,
5.entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
6.entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder
7.entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 TIER-LMHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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