§ 6 – Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686

TIERGESBU_G · Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,
2.entgegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,
3.entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,
4.entgegen Artikel 9 Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,
5.entgegen Artikel 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
6.entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,
7.entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Artikel 46 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder
8.entgegen Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder entgegen Artikel 47 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TIERGESBU_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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