§ 7 – Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

TIERGESBU_G · Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 TIERGESBU_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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