§ 10 – Kennzeichnung im Fernabsatz

TIERHALTKENNZG · Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich 1.auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
2.so bereitgestellt werden, dass a)sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
b)sie vollständig und übersichtlich ist,
c)dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
d)der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 TIERHALTKENNZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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