§ 18 – Löschung von Daten inländischer Betriebe

TIERHALTKENNZG · Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 TIERHALTKENNZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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