§ 28 – Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen

TIERHALTKENNZG · Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1)Der Inhaber eines tierhaltenden Betriebs oder ein anderer Lebensmittelunternehmer kann die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zusätzlich zu den Informationen über die Haltungsform zur Gewährleistung der Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, übermitteln.
(2)Wenn eine Haltungseinrichtung die Voraussetzungen für die Festlegung einer Kennnummer nach § 27 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Verwendung der Kennnummer zu verbieten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 TIERHALTKENNZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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