Anlage 10 – (zu § 27 Absatz 2)

TIERHALTKENNZG · Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen: 1 2 3
Tierart Haltungsform Herkunftsland
SW – Schwein STA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – Bio Verwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL)
Beispiel: SWSTAEL

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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