§ 14 – Abfüllen der Charge

TIERIMPFSTV_2006 · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge 1.keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und
2.repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 TIERIMPFSTV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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