§ 31 – Bekanntmachung, Veröffentlichung

TIERIMPFSTV_2006 · Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

(1)Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen: 1.die Erteilung einer Zulassung,
2.die Rücknahme einer Zulassung,
3.den Widerruf einer Zulassung,
4.das Erlöschen einer Zulassung,
5.die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
6.die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
7.die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.das Ruhen der Zulassung,
9.die Verlängerung einer Zulassung.
(2)Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen: 1.die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
2.den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 TIERIMPFSTV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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