§ 3 – Berufung der Mitglieder

TIERSCHKOMV · Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

(1)Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2)Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TIERSCHKOMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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