§ 6 – Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

TIERSCHKOMV · Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TIERSCHKOMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 TIERSCHKOMV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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