§ 24 – Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
TIERSCHNUTZTV · Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 08.11.2016 – 3 B 11/16ECLI:DE:BVerwG:2016:081116B3B11.16.0
§ 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) enthält Anforderungen an die Beschaffenheit von Kastenständen, die gegenüber jedem einzelnen in einem Kastenstand gehaltenen Schwein zu erfüllen sind. Die Möglichkeit jedes Schweins, sich in einem Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss jederzeit ungehindert gegeben sein und darf nicht auf eine Seite beschränkt werden.
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