§ 3 – Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

TIERSCHNUTZTV · Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1)Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2)Haltungseinrichtungen müssen 1.nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
(3)Ställe müssen 1.mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
(4)Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5)Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.
(6)In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 19.09.2013 – 3 C 25/12

    1. Der Unionsgesetzgeber verweist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003) ebenso wie mit Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (juris: EGV 73/2009) zur Bestimmung der Grundanforderungen an die Betriebsführung auf Vorschriften des nationalen Rechts, soweit diese die in den Anhängen genannten Richtlinienbestimmungen umsetzen. 2. Diese Verweisung auf das einzeln benannte Richtlinienbestimmungen umsetzende nationale Recht begegnet weder mit Blick auf die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (juris: EGV 2988/95) noch mit Blick auf die primärrechtlichen Befugnisse und allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union grundsätzlichen Bedenken. 3. Der Betriebsinhaber macht eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen auch dann im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) unmöglich, wenn er schuldhaft den Abbruch der Kontrolle herbeiführt und sich nicht aufklären lässt, ob die Kontrolleure bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung ihrer Tätigkeit noch weitere Kontrollmaßnahmen vorgenommen hätten und um welche Maßnahmen es sich gegebenenfalls gehandelt hätte.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TIERSCHNUTZTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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