§ 7 – Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen

TIERSCHNUTZTV · Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn 1.ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
2.bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
zur Verfügung stehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 TIERSCHNUTZTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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