§ 14 – Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium

TIERSCHVERSV · Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Die §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben, 1.in denen a)Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder
b)Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt
verwendet werden oder verwendet werden sollen oder
2.in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 TIERSCHVERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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