Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren
TIERSCHVERSV · 50 Normen
- § 1Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 2Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 3Anforderungen an die Sachkunde
- § 4Organisationspflichten
- § 5Tierschutzbeauftragte
- § 6Tierschutzausschuss
- § 7Führen von Aufzeichnungen
- § 8Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
- § 9Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
- § 10Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 11Erlaubnisvoraussetzungen
- § 12Beantragen der Erlaubnis
- § 13Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen
- § 14Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
- § 15Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
- § 16Anforderungen an die Sachkunde
- § 17Schmerzlinderung und Betäubung
- § 18Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
- § 19Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
- § 20Verwenden wildlebender Tiere
- § 21Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
- § 22Verwenden geschützter Tierarten
- § 23Verwenden von Primaten
- § 24Herkunft zu verwendender Primaten
- § 25Durchführung besonders belastender Tierversuche
- § 26Genehmigungen in besonderen Fällen
- § 27Zweckerreichung
- § 28Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
- § 29Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
- § 30Pflichten des Leiters
- § 31Beantragen der Genehmigung
- § 32Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
- § 33Genehmigungsbescheid, Befristung
- § 34Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
- § 35Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
- § 36Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
- § 37Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
- § 38Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
- § 39Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
- § 40Aufbewahrungspflicht
- § 41Veröffentlichung von Zusammenfassungen
- § 42Tierversuchskommissionen
- § 43Unterrichtung des Bundesministeriums
- § 44Ordnungswidrigkeiten
- § 45Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
- § 46Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
- § 47Unberührtheitsklausel
- § 48Übergangsvorschriften
- Anlage 1Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
- Anlage 2(zu § 2 Absatz 2)
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.