§ 27 – Zweckerreichung

TIERSCHVERSV · Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

(1)Sobald der Zweck eines Tierversuchs erreicht ist, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Schmerzen, Leiden und Schäden der verwendeten Tiere auf das geringstmögliche Maß zu vermindern.
(2)Tierversuche sind so zu planen und durchzuführen, dass der Zweck des Versuchs erreicht werden kann, ohne dass die verwendeten Tiere unmittelbar unter der Versuchseinwirkung sterben. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass der infolge der Versuchseinwirkung bevorstehende Tod eines Tieres so früh wie möglich erkannt und das Tier in diesem Fall unverzüglich unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden getötet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Tod der verwendeten Tiere unmittelbar unter der Versuchseinwirkung zur Erreichung des Zwecks des Tierversuchs unerlässlich ist; in diesem Fall ist der Versuch so durchzuführen, dass 1.möglichst wenige der verwendeten Tiere sterben und
2.die Dauer und die Intensität der Schmerzen und Leiden der Tiere auf das geringstmögliche Maß vermindert und der Tod unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden gewährleistet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 TIERSCHVERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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