§ 10 – Ordnungswidrigkeiten

TIERSEUCHERV · Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
2.einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
5.entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
6.entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
7.entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 TIERSEUCHERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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