§ 2 – Erlaubnis

TIERSEUCHERV · Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

(1)Wer 1.mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesonderea)Versuche,
b)mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)Fortzüchtung
vornehmen will oder
2.Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2)Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TIERSEUCHERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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